Sonn- und Festtags-Polizei *

Wie solche in Gemäsheit der allerhöchsten Patente, Verordnungen  und Kreisschreiben, die Sonn- und Festtagsfeyer wie auch die Ertheilung des Religionsunterrichts betreffend, bei der

J o s e p h o w e r   E v a n g e l i s c h e n   P a s t o r a t s g e m e i n d e

ihrer und Lage und Bedürfnisse nach zu bestehen habe.

Um die vielen und der kirchlichen Ordnung so nachtheiligen immer mehr eingerissenen Mängel und Mißbräuche in der Feier der Sonn- und Feiertage dieser Pfarrgemeinde zu beseitigen, und die deshalb bestehenden höchsten Verordnungen in ihre gehörige Ausübung zu bringen, haben die Ortsgerichte und angeordnete Kirchenvorstand nachfolgende Punkte einer für diese Pastoratsgemeinde passenden, und nothwendigen Sonn- und Feiertagspolizey, einmüthig mit Zuziehung ihres derzeitigen Pastors und Genehmigung der Wohllöbl. k. k. Superintendentur, einzuführen, und genau aufrecht zu halten beschlossen, damit die Sittlichkeit wiederum unter ihren Gliedern empor komme, und der durch den Pastor zu ertheilende Religions-Unterricht, nicht mehr so schädlich entgegen wirkende Hindernisse zu bekämpfen habe.

  1. Während der vormittäglichen Gottes-Verehrung in der Kirche an den Sonn-, Fest- und Feiertagen, soll laut bestehender höchster Verordnungen die Schenke und öffentliche Wirthshäuser gesperrt bleiben, und nur Reisenden erlaubt seyn, sich darinne aufzuhalten; keines weges aber den Orts-Einwohnern, oder iemand aus benachbarten Dorfschaften gestattet seyn, sich darinne unter der Vormittags-Andacht bis nach der nachmittäglichen Katechisation bei Spiel, Trunk oder Tanz zu verweilen. Der Schenker und Gäste haben im Uebertretungsfalle dieses Punktes ieder für seine Person, eine am Ende dieser Anordnung gesetzte Strafe § XXV Nro. I.) in die Kirchenkasse zu entrichten, und bei abermaligem wiederholtem Betrettungsfalle die doppelte Straftaxe zu zahlen; damit nicht immer die Kirche so leer, die Schenke aber an solchen Tagen so voll seyn soll.
  2. Alles Handeltreiben, Schachern, Markten, Kaufen und Verkaufen, Tauschen und Contracte mit Juden und Kristen soll an diesen Tagen bis Nachmittag 2 Uhr, nach geendigter Katechisation und Vesper gänzlich unterbleiben, und ist in dieser Zeit unter keinem Vorwande weder in der Schenke, noch in andern Häusern gestattet. Die Rabbiner benachbarter Judengemeinden sollen deshalb angegangen werden, es in ihren Tempeln öffentlich bekannt zu machen, daß derjenige Jude, welcher sich an solchen Tagen eher als bis Verfloß der 2ten Stunde Nachmittags in irgend einer zu dieser Pfarrei eingepfarrten Colonie erblicken läßt, und auf irgend einem Handel oder Schacherei ertappt wird, auf der Stelle, das erstemal iene § XXV. unter Nro. 2.) benannte und angesetzte Strafe in die Kirchenkasse zu erlegen hat, bei einer abermaligen Vorfindung in Arrest genommen und das doppelte Strafquantum zu zahlen habe.. So wie gleichfalls ieder Christ der nemlichen Strafe unterliegt, welcher sich an diesen Tagen bis auf die gesetzte Zeit auf irgend einer Handlerei pp. mit Juden oder Kristen erwischen läßt. Der sichere Angeber dieser und der Uebertreter des ersten Punktes erhält immer die Hälfte der betreffenden Strafgelder.
  3. Alles unnöthige, bisher so allgemein gewordene, der Sonntagsfeier aber so nachtheilige Ausfahren, Reuten und Gehen an solchen Tagen zur benachbarten Stadt oder auf andere Ortschaften unter allerlei Vorwand, besonders aber um Früchte oder Gemüse zu verkaufen, in Judengewölbern etwas zu kaufen pp. hat ebenfalls an solchen Tagen bis Nachmittags 2 Uhr zu unterbleiben, und soll nun im Nothfalle bei etwannigen Besuchen der Anverwandte in benachbarten Ortschaften, iedoch auch da, nur, immer unter Anzeige gestattet sein. Die Strafe für diesen Punkt, welche in dessen Uebertretung in das Kirchengeld zu zahlen ist, steht § XXV, unter Nro. 3.).
  4. Nicht an allen Sonn- und Feiertagen des Jahres – wie sich dieser der Sittlichkeit, der Sonntagsfeier und Kirchenbesuche so schädlicher Mißbrauch bisher so oft eingeschlichen – soll eine Musik und Tanz-Versammlung in den Schenken und öffentlichen Wirthshäusern der zu diesem Pastorate eingepfarrte Colonien statt finden dürfen. Die dazu erlaubte öffentliche Tanzmusik-Tage, welche zu dergleichen Lustbarkeiten hinreichend sind, sollen das Jahr hindurch nur folgende seyn und bleiben. Nemlich 1.) der Neu-Jahrtag. 2.) Fastnacht-Sonntag. 3.) Oster-Mondtag. 4.) Der 2te Pfingsttag. 5.) Das Erntefest im August. 6.) Das Kirchweihfest. 7.) Der letzte Sonntag vor Advent. 8.) Der 2. Weihnachtstag, so wie die Tanzmusik bei Hochzeiten. Aber auch an diesen hier benannten Tagen hat Musik und Tanz erst Nachmittags 2 Uhr den Anfang zu nehmen, und soll an keinem derselben – den Faschings-Sonntag und die Kirchweihtage ausgenommen – nie länger als Punkte Nachts 10 Uhr dauern. Wer sich nach dieser Stunde noch darauf und in der Schenke, nachdem die Feierabend Glocke bereits gelitten worden ist, von der aufgestellten Dorf-Patrouille oder Schaarwache betreffen läßt, wird eingeführt, sein Name aufnotiert, und hat den Tag darauf die auf diesen Punkte gesetzte Strafgelder unter § XXV. Nro. 4. in die Kirchenkasse baar zu erlegen.
  5. Da aber in ienen Colonien wo Militär für immer steht, oder dahin manchmal verlegt wird, diese eben im Punkte IV. genannte Ordnung gar oft unterbrochen wird, in dem selbige fast alle Sonn- und Feiertägen für sich in den Schenken Tanzmusik hält, wozu natürlich auch die Dorfbewohner und besonders die Jugend beiderlei Geschlechter sich einfinden, folglich aber die Sonntags-Feier darunter leidet, und, von der Frühe des Sonntages an bis oft Mondtags morgens dauernd, der Kirchen und Katechisationsbesuch dadurch gestört wird, so sollte wohl billig nach höchsten Verordnungen auch das Militär auf Dörfern, eine solche zweckmäßige Sonntagsfeier nicht unterbrechen dürfen, und selbst an jenem PunktIV. für diese Colonien gestatteten Tägen die Feierabendstunde mit Nachts 10 Uhr zu halten verbunden seyn.
  6. An dem Kirchweihfeste, soll es erlaubt seyn, von Aufstellung ihres sogenannten Kirchweihbaumes an, welches gewöhnlich am Sonnabend 4 Uhr abends geschieht, bis nachts 10 Uhr dieses Tages Tanzmusik zu halten. Nach der 10ten Stunde aber bis Sonntags-Nachmittags 12 Uhr eingestellt bleiben. Im Uebertrettungsfalle sollen den Musikanten ihre Instrumente arretiert werden, welche sie dann Sonntags-Nachmittags 12 Uhr, jedes mit 1fl. W.W. zu lösen haben. So wie gleichfalls die nach 10 Uhr Sonnabends Nachts noch in der Schenke befindlichen Tänzer, Zecher und Spieler der nemlichen Strafe unterliegen, oben für den IVten Punkt zu zahlen kömmt.
  7. Jenes zu sogar vielen Unsittlichkeiten und heimlichen Auschweifungen Veranlassung gebende Nachtschwärmen lediger Pursche und Mädchen auf den Dorfgassen, besonders Sonn- und Feiertags ist ebenfalls strenge verboten, und vorzüglich haben sich solche wilde Nachtschwärmereien die noch die Schule besuchenden Kinder beider Geschlechter nicht zu Schulden kommen zu lassen. Jedes Schulkind soll nach Läutung der Abend-Glocke, welches immer in der Abend-Dämmerung geschieht, sich nicht mehr auf der Gasse oder in öffentlichen Schenken blicken lassen. Die Schullehrer und Schulaufseher der Orte haben darüber genau zu wachen, aber auch die nachlässige Aeltern solcher Kinder, welche diese Zügellosigkeit gestatten, unterliegen der Strafe Nro. 7.).
  8.  Un aus gesetzt, und für immer – die Punkte 4 angegebene Faschings- und Kirchweihtage ausgenommen – soll so wohl an jedem Wochen- als Sonn- und Feiertage, mit Nachts 10 Uhr nach Läutung der Feierabend-Glocke, auch Feierabend für Schenken und Wirthshäuser Besuch bestimmt bleiben; und sich alsdann ohne daß die Dorf-Patrouille oder Militär-Personen eigenmächtige Verlängerung zu machen befugt seyn dürfen, niemand mehr in der Schenke aufhalten dürfen. Im Übertrettungsfalle die für § IV. bestimmte Strafgelder zu zahlen sind.
  9. Auf die fleißige Besuchung der Kirche, und besonders der Kinderlehre oder sonntäglichen Katechisation soll den bestehenden Höchsten Verordnungen gemäß das schärfste Augenmerk gehalten werden. Jene zu oft und ohne Anfrage aus derselben fehlende Jugend vom 9ten bis 20ten Jahre an gerechnet, sol jedesmal es sei nach der ersten oder 2ten Hälfte des Jahres öffentlich von der Kanzel abgelesen und mit Namen vorgemerkt, und als unfleißige Besucher der öffentlichen Gottesverehrung auch nach Umständen von erwählten Pathen zurückgestellt und bei Copulationen nicht als Brautführer oder als Brautjungfern ernannt werden dürfen, weil diejenige welche selbst als nachlässige Kirchengänger sich gleichgültig gegen die Religion bezeugen, kein Versprechen als Pathen zur Kristlichen Erziehung eines Kindes ablegen können. Gleichzeitig sollen solche die sonntäglichen Andachten und Katechisationen saumselig besuchende junger Leute, wenn sie sich verehligen, und in dem für die Eheleute angeordneten Examen der Brautleute gar zu schlecht bestehen mit der Copulation zurückgestellt und gehalten seyn ehe die Trauung erfolgen darf, vorher nach Umständen einen alltäglichen Privat-Unterricht in der Religion durch 3 bis 4 Wochen besuchen zu müssen. So wie jene junge Pursche die sich solchen unfleißigen Kirchen- und Katechisations-Besuch zu Schulden kommen lassen, deshalb dem wohllöbl. k.k. Kreisamt vorgemerkt werden, um sie bei eintrettenden Rekrutierungen vor allen andern zuerst dazu auszuheben: Zu diesem  Endzweck, damit ieder vernachlässigten Katechisations-Besuch umso eher bemerkt werden kann, sollen, wie es in Deutschland bei protestantischen Gemeinden üblich ist, und auch hier zu Lande in den Schulen eingeführt ist, immer vor Endigung ieder Katechisation das Verzeichnis aller die Katechisationen besuchende jungen Leute nach ihren Tauf und Familien Namen der Reihe nach öffentlich abgelesen, und die iedesmal fehlenden so gleich angemerkt werden. Auch die nahe, und nicht über eine Stunde weit entfernte eingepfarrte Ortschaften, besonders Hanunin und Stanin haben für Erwachsene und Schuljugend den fleißigen Kirch- und Katechesen-Besuch vorzüglich der sonntäglichen Kinderlehre fleißig zu beobachten.
  10. Auch die auf unbestimmtes oder lange bestimmtes Urlaub sich auf einer Colonie aufhaltenden Rekruten oder Soldaten, besonders wenn sie Söhne der im Orte wohnenden Kolonisten sind, oder in einem zur Pfarrei gepfarrten Orte als Knechte dienen, sollen gehalten seyn, während ihren Urlaubszeiten wenn sie noch nicht 20 Jahre zurückgelegt haben, diese sonntägliche Vormittägige und Nachmittägige Gottes-Verehrungen und Katechisationen besuchen zu müssen, eben so gut wie die übrigen Ortsbewohner und junge Leute, nicht aber gerade die Rädelsführer im Dorfe abgeben, die übrige Dorfjugend zu allerlei Unsittlichkeiten und Ausschweifungen zu verleiten.
  11. Jene nicht seltene Hindernisse, welche den Unterthanen von Seiten ihrer Grundherrschaften in Rücksicht des fleißigen Kirchenbesuches gar oft dadurch in Wege gelegt werden, daß an Sonn- und Feiertagen viele auf Vorspann beordert, bald einzelne Parthien  bald ganze oder halbe Gemeinden vor Amte citiert werden, und dis bald Vor- bald Nachmittags geschehen soll, wodurch aber immer nicht blos die Partheien, sondern auch manche andere der Gesellschaft wegen, mit dahingehen, und wenn auch die Citation gleich wohl erst auf den nachmittag gestellt ist, die  Unterthanen jedoch, weil sie oft mehrere Stunden des Weges dahin haben, um dort zur rechten Zeit zu erscheinen, sich schon Vormittags auf den Weg machen, und daher vom Kirchgang verhindert werden, oder daß in den herrschaftlichen Arrenten, die sich immer nahe an den Colonien befinden, der Schenker Tanzmusik halten darf so oft es ihm beliebt,und dis gar oft geschieht. Die und dergleichen Impedimenta zu beseitigen liegt außer dem Wirkungskreise der Orts- und Kirchenvorstände, wohl aber hat es bisher die Erfahrung gelehrt, daß der gleichen Citationen die Unterthanen nicht wenig veranlassen,  auch aus Privatursachen nach dem Herrschaftlichen Ort oder der Stadt zu gehen, weil sie durch genannte Citationen, schon zur Versäumnis der Kirche gewöhnt sind, so wie sie fast alle Sonntag in den Arrenten statt findende Tanzmusik der Moralität gewis nicht aufhilft, da sie immer bis Mondtag frühe dauert, und dahin zu allerlei nächtlichem Unfuge und Ausschweifungen die Veranlassung wird.
  12. Nach den Worten des Evangeliums – Freund, wie bist du hereingekommen, und hast doch kein hochzeitlich Kleid an -, ist von nun an die nachlässige Unschicklichkeit nicht mehr gestattet, daß Männer und Pursche in ihren wochentlichen rauhen und schmutzigen alltags Kleidern, Spensern und Schaafpelzen und unrassirten Baarte zum hl. Abendmahl gehen, noch als Pathen vortretten, sondern es hat jedermann bei diesen Sakramenten in ehrbarer anständiger Kleidung und abgenommenem Baarte zu erscheinen; denn können die Kolonisten an Sonn- und Festtagen, nach der Schenke in ihren schönen Kleidern, Röcken und Mänteln gehen und damit Staat machen, so erfordert es auch die Würde der kirchlichen Versammlung und der Sakramente, daß sie dabei das nemliche thun.
  13. Die immer mehr bei dieser Pfarrgemeinde einreisende Harzard-Spiele mit Karten, Würfeln und Keglen, wodurch besonders junge Pursche und selbst Schulknaben ihr Geld zu verspielen und lüderlich zu werden in Gefahr sind, und wobei, wie es die Erfahrung sonst lehrte, nur Raufen und Schlägereien entstehen, sollen nach den über Spieler bestehenden Landesgesetzen (man sehe All. K.K. b. Sb. § 1272) dahin beschränkt seyn.
    1. Nur verheuratheten Männern und Wirthen, nicht aber ledigen Purschen diese mögen nun Bauernsöhne oder Knechte seyn, sind dergleichen Spiele erlaubt.
    2. Nur im Wirthshause oder Schenke, nicht aber in Privathäusern sollen dergleiche Spieler zusammen kommen.
    3. Nur an Sonn- und Feiertagen – die ersten hohen Festtage ausgenommen – Nachmittags von 2 Uhr bis Nachts 10 Uhr ist es erlaubt in der Schenke zu spielen, nicht aber ganze Nächte und Wochentage hindurch.
    4. Jene welche heimliche Spielgesellschaften in ihren Häusern dulden, und besonders ledige Pursche dazu verleiten, sind als Heckerhäuser und Jugend verführer zu betrachten; und dem wohllöbl. K. K. Kreisamt bleibt es überlassen, solche Uebertretungen dieser Spielgesetze nachdrücklich zu bestrafen, doch haben die Schuldigen auch in die Kirchenkasse, iede Person die unter Nro. XIII. bestimmte Strafgelder zu entrichten.
  14.  Nach einer sehr weisen und zweckmäßigen hohen Gubernial-Verordnung d.d. 15ten April 1808 Zahl 14532 welche auch mittels k. k. kreisämtliche Weisung d.d. 2. August 1808 Zahl 6540 an diese Pastorat-Gemeinde gelangt, ist es nur zu weit vom Bethause entfernt wohnenden eingepfarrten Ortschaften gestattet, sich an Sonn- und Feiertagen, durch ihre legal angestellten Schullehrer keineswegs aber durch bloße von den Ortschaften angenommene Winkellehrer, Andacht in ihren Orten halten zu lassen, aber eingepfarrte Orte, welche nicht über eine Stunde oder noch näher am Pfarramt liegen, z.B. Hanunin und Stanin haben sich in ihren Erwachsenen und Jugend fleißig in dem tolerirten Bethhause des Pastorats iederzeit zur Andacht und Katechisation einzufinden, oder wenn der Pastor im Filial Mierow die Gottesverehrung hält, - weil Hanunin und Stanin in der Mitte zwischen Josefów und Mierow liegen, und gleich weit zu dem einen oder anderen dieser beiden Orte und zu keinem über ½ Stunde immer gangbaren Weg haben – dort mit ihren legal angestellten Ortsschullehrern einzufinden, weil dergleichen Winkelandachten durch Schullehrer eingepfarrte Orte zumal diese dem Religionsunterricht mehrentheils an Kenntniß und Moralität gar nicht gewachsen sind – dem Religions-Unterricht, entgegen wirken und die darüber bestehende Verordnung leiden.
  15. Das leider, trotz dagegen bestehende höchsten Verordnungen noch immer übliche Schießen mit Pistolen und Flinten bei Hochzeiten und in der Neujahrsnacht, wodurch schon so viele Feuersbrünste und Todesfälle entstanden sind, oder, weil die Schießer mehrentheils betrunken sind, doch schon oft, durch Schießen auf Dächer, oder schlechtgeladenen Gewehre, dergleichen Gefahren nur zufällig verhütet worden sind, ist von nun an, bei Verlust der Gewehre und einer Strafe – worunter hinten § XXV. Nro. 15) angegeben stehen, streng untersetzt, und sich dafür nicht blos die Ortsgerichten, sondern auch die sämmtlichen Ortsgemeinden verantwortlich, daß im Fall die Uebertretter nicht entdekt werden können, die Gemeinden, dafür die 3fache Strafe in das Kirchengeld zuerlegen haben und noch übrigends der Obrigkeit angezeigt werden.
  16.  Mit Recht nimmt schon der neue Schulkodex d. i. die politische Verfassung der deutschen Schulen im 15. Abschnitt § 7.) auf das in allem Betracht schädliche Viehhüten einzelner Familien durch ihre Kinder, Rücksicht, und will es weil es dem Schulbesuch sehr nachtheilig ist, und zu allerhand andern oft sehr schädlichen Unordnungen Anlaß gibt, überall wo es thunlich sei, abgeschafft wissen. Auch an Sonn- und Feiertagen zeigt sich sein nachtheiliger Einflß; daher wird weil es die Gemeinde – was doch wohl seyn könnte, da sie eigene Gemeindehirten haben – nicht abschaffen will, die Sache an Sonn- und Feiertägen dahin geordnet, 1.) daß da von frühem Morgen bis Mittag und von Nachmittag 2 bis Abends 7 oder 8 Uhr, das Vieh Zeit genug zum Weiden hat, immer auch mit Vormittag 9 ½ die Kinder von der Weide ein, und vor 2 Uhr Nachmittags auch nicht wieder austreiben, dis auch an Sonn- und Feiertägen statt finden soll, daß die Weide-Kinder um 9 Uhr immer ein, und um 2 Uhr nachmittags erst wieder austreiben sollen, damit sie sowohl die vormittägige Andacht, besonders aber, die nachmittägige Sonntägliche Katechisation und ausgesetzt wie oben § 9.) angeordnet worden ist, besuchen können.  2.) Selbst der Gemeindehirten sollen an Sonn- und Feiertagen nicht eher als nach geendigter Katechisation Nachmittags, welche höchstens bis 2 Uhr dauert, austreiben, damit weder Erwachsene noch Schuljugend eine Ursache des Ausbleibens vor sich haben, weil sie zu Hause bleiben müßten, um das Vieh unter den Hirte zu geben.
  17. Auch sollen an Sonnn- und Feiertägen alle Hunde im Dorfe von früh 8 Uhr bis Abends 6 Uhr entweder an Ketten gelegt, oder eingesperrt bleiben,  damit durch das lärmende Gebell, der oft bei dem Bethhause sich versammelnder Hunde nicht die Andacht gestört, die hunde in dem Bethhause umherlaufen, noch auch außer demselben sowohl Ortsbewohner als Reisende, so oft geschehen, nicht mehr anfallen, gebissen oder wenigstens mit zerrissener Kleidung in die Flucht geiagt werden. Auch gilt das Verboth von an Sonn- und Feiertägen umherlaufenden Schweinen. Die Strafe für die Uebertrettung dieses Verbothes steht hier § XXV.
  18. Im Betreffen, iener bei der den 1ten März d.J. 1814 auch hohen Ortes geschehene Andachten hier in loco abgehaltenen öffentlichen Kirchen-Visitation zur Sprache gekommenen Punkte, die Anschaffung der nöthigen Kirchen-Decoration, die fehlende Vasa sacra, und Einführung des neuen Wiener Gesangbuches, wird hier folgenden festgesetzt:
    1. Da nach dem Extrakt des Kirchen-Visitations-Protokoll Nr. 5 sich dabei die Pastoratsgemeinde erklärt hat, auf die Anschaffung der Vasa sacra, besonders des fehlenden Krankenkelches ernstlichen Bedacht zu nehmen, daß nach ihrem Versprechen schon bis Ostern d.J. 1814 diese hl. Gefäße zum Gebrauche fertig seyn sollen, und deshalb ihre Willigkeit mit Wohlgefallen belobt wurde.
    2. Da sie sich gleichfalls bereit willig erklärt hatten, das neue Wiener auf allerhöchsten Befehl gedruckte Gesangbuch einzuführen, und ebendeshalb belobt wurde.
    3. Da nach oben § XIV. angeführter hohen Gubernial-Verordnung die Schullehrer bei ihnen in angezeigten Falle bewilligten Abhaltung einer kirchlichen Andacht, sich keiner andern Predigten zum Vorlesen bedienen dürfen, als welche von der Zensur-Behörde oder von dem k.k. Consistorio A. C. genehmiget worden sind, dieienige alte Predigt-Postillen aber welcher sich die Schullehrer bisher dazu bedienten, zu diesem Endzweck für unsere Zeiten gar nicht geeigent sind, indem sie so manche Controversien enthalten, so wird ebenfalls die Gemeinde, auf baldige Anschaffung guter zum Vorlesen für die Landgem(e)inden bestimmten neuern Predigtpostillen eifrigen Bedacht nehmen.
    4. Alle diese hier in 1., 2. und 3. genannte anzuschaffenden Kirchenbedürfnisse können aus dem Kirchengelde der Muttergemeinde Josefów und Filial-Gemeinde Mierow und Sapiezanka, ohne erst dazu die Gemeindeglieder mit Beiträgen zu beschweren, angeschafft werden, wenn die Kirchenvorsteher nicht eigenmächtig zu ihrem Privat-Vortheile mit den Kirchengelde schalten, sondern die zum Besten der Kirchengemeinde von dem Pastor als Leiter des Kirchenvorstandes gemachte Anordnungen befolgen.
  19. Um auch nach des Apostel Paulus Ausdruck, niemand ein Aergerniß zu geben, und weil dis auch in den mehresten protestantischen Gegenden Deutschlands zum  Kirchen-Ritus gehört; sollen auch bei Sacramental-Funktionen, als bei Taufe, Trauung und Abendmahl-Austheilung Wachs-Kerzen auf dem Altar brennen, und aus dem Kirchengeld, oder mülden Stiftung die Leuchter und Kerzen angeschaft und erhalten werden. Und wenn die Kirchenmitglieder sehen, daß das Kirchengeld auch zum Besten der Kirche stets verwandt wird, so werden sie nicht nur reichlich opfern, sondern auch manche mülde Stiftungen machen. So lange aber dis nicht geschieht, und die Kirchengelder blos eigennützig von den Kirchen-Vorstehern in ihren Händen gehalten oder blos zum Günsten ihrer Verwandten an Zinße gelegt werden soll, und die nöthige Vasa sacra weder gehörig angeschaft noch die alten reparirt werden, so lange werden freilich die sämmtliche Kirchenglieder wenig Lust gekommen in das Kirchengeld Einlagen zu  geben.
  20. Etwa noch aus Zeit und Umständen sich ergebende nöthige Zusätze zu dieser Sonntags- und Kirchen-Polizei behält sich das Kirchen- und Pfarrgemeindegericht und Vorstand bevor, solche immer mit Lehre Genehmigung zu machen.
  21. Jedes Jahr einmal, um die österliche Zeit, soll diese Kirchen-Polizei nebst der Kirchengeld-Ordung, nach achttägen vorausgemachter Anzeige, öffentlich in der Gemeinde und Kirchenversammlung zu iedermannd Darnachachtung vorgelesen werden.
  22. Der Orts-Pastor, Schullehrer, Schulze, Kirchen-, Schul- und Gemeindevorsteher sind auf das schärfste verpflichtet für ihre Personen und Familien, durch das beste Beispiel durch fleißigen Kirchen- und Katechisations-Besuch, sowie in allen übrigen Punkten dieser Polizei der Gemeinde voranzugehen. Daher haben 1.) Der Kirchen- und Gemeindevorstand darauf zu sehen, daß die gehörige Vasa sacra als Kirchen- und Krankenkelch, Patine, Hostie, Kapsel, Weinflaschen, Taufgefäße, Leuchter, Kerzen, Altar-Tücher und Kirchen-Decoration nicht nur wie § XVIII steht, gehörig angeschaft, sondern auch stets und immer reinlich erhalten, gewaschen und gesäubert werden. 2.) Bei Taufe und Copulation sorgfältig darüber zu wachen, daß nicht nur mit Musik, und dem dabei so gewöhnlich aber schädlichen Schießen, vor und in der Nähe der Kirche kein Unfug und Schaden geschehe, sondern auch kein Betrunkener, und wie leider bisher sich öfters ereignet hat, in die Kirche gelassen werden, als wodurch nothwendig nichts als Aergerniß, Unfug und Störung der Andacht heraus kommt, welches der Würde dieser geistlichen Functionen und des Gotteshauses entgegen ist, und daß daher solche stark Betrunkene im Fall ihrer taumelnden Zudringlichkeit mit Gewalt abgewiesen, und auf der Stelle wegtransportirt werden sollen.
  23. Zur Aufrechterhaltung dieser wohlgemeinten Sonn- und Festtags-Polizei  soll von den Ortsgerichten eine Dorf-Patrouille oder Schaar-Wache errichtet werden, und unter Anführung eines Geschworenen die gehörige Runde machen. Widersetzlichkeit in Worten oder zur theiligen Vergreifung an derselben soll nach dem Gesetzbuche über schwere Polizei-Verbrechen gestraft, und deshalb nicht nur der löbl. Brungobrigkeit, sondern auch dem belobten k. k. Kreisamt in dieser Hinsicht angemerkt werden.
  24. Mit Ende iedes Jahres, soll sowohl von dieser Sontags-Polizei als Kirchengeld Anordnung, nicht nur der wohllöbl. k. k. Superintendentur sondern auch dem belobten k. k. Kreisamt genaue Relation erstattet, und in nöthigen Fällen des letzten, und legal abhängig in Strafe gegen die Widerspenstigen, und Eintreibung der Strafgelder angezeigt werden.
  25. Bestimmte von der Gemeinde, Orts- und Kirchenvorstand genehmigte Strafgelder.
    1. Zu § 1                                                0 f.       30 kr
    2. Zu § 2                                                1 f.         0 kr
    3. Zu § 3 a) fahren  1 f.    b) Reuten  40 kr.    c) gehen 20 kr.
    4. Zu § 4                                                1 f.         0 kr
    5. Zu § 6                                                1 f.         0 kr
    6. Zu § 7  für ein Schulkind                   0 f.        10 kr
    7. Zu § 8  Wie § 4                                  1 f.         0 kr
    8. Zu § 13                                              0 f.        30 kr
    9. Zu § 15                                              1 f.          0 kr
    10. zu § 17                                              0 f.        12 kr

Josefów, den 3ten Septbr. 1814

Hubel,  Pastor**                                   Michel Diefenbach,  Anton Bölger als Vorsteher

 

Am 4. April 1817 wurden die vornehmsten Punkte dieser Polizei neml. Nr. 1,2,3,4,7 und 8 durch das Ortsgericht an die Thür des Wirthshauses angeschlagen und dann bei im Schulzenhause versammelter Gemeinde, denselben solche öffentlich zur Nachachtung vorgelesen.

Christophel Schick   Schulz

Friedrich Bloch

 

 

* zitiert aus: Fritz Seefeld „Quellenbuch zur deutschen Ansiedlung in Galizien unter Kaiser Joseph II.“, Plauen 1935, Nachdruck Berlin 1990; S. 137 – 143 (als amtlicher Text im Sinne des § 5 UrhG gemeinfrei; Irrtum der Abschrift vorbehalten)

**Stephan Daniel Wilhelm Hubel, ( 1766 - 1847), war ab 1809 Pastor in Josefow