Abschrift des Aufsatzes von  Kurt Lück*

„Zur Rechtslage der deutschen Minderheit in Wolhynien“ -

„Vertragsmäßiger Minderheitenschutz“ und die Wirklichkeit

in: "Nation und Staat"- Deutsche Zeitschrift für das europäische Nationalitätenproblem, Wien/Leipzig,

Jahrgang 1927, Heft 1, Seite 338 – 342

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Das über ein Gebiet von 40.000 kmzerstreute Deutschtum der Woiwodschaft Wolhynien zählt 308 Kolonien (mit einer Seelenzahl von 47.000), von denen 155 Eigentümerkolonien, 57 Pächterkolonien, 29 Pächterkolonien auf staatlichem Grund und Boden und 67 Kolonien mit noch ungeklärten Eigentumsverhältnissen sind. Die Zahl der landlosen Familien beträgt 1113. Die Durchschnittsfläche der deutschen Wirtschaften beträgt bei den Eigentümern 8 – 90 ha, bei den Pächtern 7 – 40 ha, bei den staatlichen Pächtern 9 ha und bei den Kolonien mit ungeregelten Eigentumsverhältnissen 7 – 16 ha. Durch die Zwangsevakuation der Deutschen Wolhyniens im Jahre 1915, sowie durch die nach ihrer Rückkehr von den Behörden angewandten Rechtsmethoden, ist die völkische Geschlossenheit der Kolonien zerschlagen worden. Die Deutschen bilden in

  7 Kolonien  ……… 10 bis 19 % der Wirtschaften

14 Kolonien  ..……. 20 bis 29 % der Wirtschaften

18 Kolonien  ……… 30 bis 39 % der Wirtschaften

17 Kolonien  ……… 40 bis 49 % der Wirtschaften

28 Kolonien  ……… 50 bis 59 % der Wirtschaften

36 Kolonien  ……… 60 bis 69 % der Wirtschaften

45 Kolonien  ……… 70 bis 79 % der Wirtschaften

47 Kolonien  ……… 80 bis 89 % der Wirtschaften

53 Kolonien  ……… 90 bis 99 % der Wirtschaften

43 Kolonien  …….. 100 %           der Wirtschaften

 

Diese Zahlenangaben sollen mit als Beleg für die folgende Kritik gelten, der außerdem noch einige historische Tatsachen vorausgeschickt werden müssen.

Die Deutschen Wolhyniens sind ins Land   g e r u f e n   worden. Um 1830 versuchte die russische Regierung, in den Städten Dubno, Tutschin und Rozyszcze eine Tuchindustrie, ähnlich wie in Lodz, Zgierz und Pabianice, ins Leben zu rufen und holte zu diesem Zweck deutsche Weber zunächst nach Rozyszcze und Umgebung. Die zweite Siedlung erfolgte nach der Aufhebung der Leibeigenschaft (1864), als die wolhynischen Gutsbesitzer infolge ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage auf den Ausweg verfielen, ihre brachliegenden beziehungsweise von Wald oder Busch bestandenen, häufig noch versumpften Ländereien von deutschen Kolonisten kultivieren zu lassen, um dadurch größere Erträge zu erzielen. Sie sandten Agenten aus, um die in Kongreßpolen und Ostgalizien sitzenden deutschen Kolonisten mit großen Versprechungen nach Wolhynien zu locken. Nicht die Ansiedler, sondern die russische Regierung und die wolhynischen Gutsbesitzer stellten als bei dieser Ansiedlung das Moment der Initiative dar.

Wenn trotzdem der chauvinistisch gefärbte Teil der polnischen Presse in ihrer periodisch wiederkehrenden Hetzpropaganda behauptet, die deutsche Regierung habe die Kolonisten zu strategischen Zwecken nach Wolhynien geschickt und deshalb seien die Kolonisten schon traditionell ein staatsgefährliches Moment, so ist das eine Geschichtsfälschung (vgl. „Illustrowany Kurjer Dodzienny“ vom 4. September 1927, „Rzeczpospolita“ vom 19. September 1927, „Straznica Zachodnia“von 1927). Daß man sich dabei nicht scheute, zu behaupten, die deutschen Kolonisten Wolhyniens hätten im Weltkrieg im Verhältnis zu den Truppen der Zentralmächte eine höchst unsaubere Rolle gespielt, beweist die ganze große Gewissenlosigkeit der Verleumdungskampagne. Bevor nämlich die deutsche Bevölkerung überhaupt Gelegenheit hatte, mit den Truppen der Zentralmächte zusammenzukommen, wurde sie restlos nach dem Osten Rußlands evakuiert und kam erst nach Abschluss aller Kampfhandlungen stufenweise in den Jahren 1917 bis 1922 nach Wolhynien zurück. Die zum Heeresdienst eingezogenen Männer wurden nicht strafweise, sondern dank der Einsicht der russischen Heeresleitung gleich im Anfang des Krieges im Innern Rußlands beschäftigt und bald darauf an der türkischen Front eingesetzt, wo sie sich außerordentlich bewährt haben. Die Tatsache aber, daß deutsche Kolonisten aus Sumpf und Brache Ackerland schufen, daß ihre wirtschaftliche Arbeit fortschrittlich für die einheimische Bevölkerung wirkte - was die Ukrainer gerne anerkennen- , das wird von unseren Gegnern geflissentlich totgeschwiegen.

Diese Stellungnahme des chauvinistischen Lagers blieb nicht ohne Wirkung auf die Gestaltung der Rechtsverhältnisse.

Im Jahre 1919 betrieb man unter der weitsichtigen Führung des Marschalls Pilsudski eine einigermaßen loyale Minderheitenpolitik, die durch die unsichere Lage der Ostgebiete geboten erschien. So bestimmte die Verordnung des Generalkommissärs der Ostgebiete vom 17. Juli 1919 (Dz. Urz. Zarzadu Dywilngo Ziem Wschodnich, Nr. 8, Pos. 49), daß alle Pächter, die ihr Pachtland am 1. Juli 1914 ununterbrochen vom 1. Jänner 1900 bewirtschaftet haben und die im Kriege  zwangsweise evakuiert worden sind, bis zum 1. August 1919 das Recht haben, unbeschadet des Erlöschens ihrer langfristigen Pachtverträge wieder auf ihre alten Pachtstellen zurückzukehren. Daß dieser kurzfristige Termin für einen großen Teil der tief ins Innere Rußlands verschleppten Pächter verhängnisvoll werden mußte, beweist die Tatsache, daß bis zum Abschluß des Rigaer Vertrages zwischen Polen und Rußland (18. März 1921) die dauernden Wirren im Osten die Rückkehr erschwerten und verzögerten. Dasselbe galt auch für die große Anzahl der deutschen Eigentümer, denen gegenüber das Gesetz vom 17. Februar 1929, betreffend die Übernahme von Grund und Boden als Eigentum des Staates, in einigen Teilen der Republik Polen (Dz. Ust. R. P. Nr. 4 vom 12. Jänner 1921, Pos. 17) angewandt wurde. Das Gesetz erstreckt sich auf ganz Wolhynien und lautet in Artikel 2: „ Auf Grund dieses Gesetzes kann ebenfalls als Staatseigentum übernommen werden Land a) ganz, wenn es vom Eigentümer verlassen worden ist und wenn die Eigentümer oder die Rechte derselben vorweisende Personen nicht vor dem 1. April 1921 auf ihre Wirtschaften zurückkehren.“ Auf diese Weise hat eine große Anzahl evakuierter deutscher Eigentümer ihr Eigentum verloren, weil die Wirren ihre rechtzeitige Rückkehr verhinderten. Allgemeingültige Rechtsauffassungen wurden bei der Interpretation dieses Gesetzes einfach ausgeschaltet. Ob das Verlassen der Wirtschaften unter höherer Gewalt (in diesem Falle Zwangsevakuation, beziehungsweise Einziehung zum Heeresdienst) oder freiwillig erfolgte, wurde bei dem Übernahmeakt niemals in Erwägung gezogen. Außerdem ließ die Wendung in Artikel 2: „oder die Rechte  derselben vorweisende Personen“  eine weitestgehende Interpretation zu. So ist von vielen Fällen einer anzuführen, wo der Bruder und die Tochter des in Rußland festgehaltenen Eigentümers durch Polizei von der Wirtschaft emittiert wurden und die Wirtschaft ein polnischer Militäransiedler erhielt. Betrachten wir nunmehr die Entschädigungsparagraphen. Artikel 5 des obengenannten “Enteignungsgesetzes“ verspricht das Erscheinen eines die Entschädigung des Enteigneten regelnden Gesetzes. Aus diesem Gesetz wurde langsam, nämlich nach sechseinhalb Jahren, die „Verordnung vom 30. April 1927, betreffend die Entschädigungen für ländliche Liegenschaften, die in einigen Kreisen der Republik Polen als Staatseigentum übernommen worden sind“ (Dz. U. R. P. Nr. 42 vom 9. Mai 1927, Pos. 374). Was sind sechseinhalb Jahre schließlich gegenüber der Ewigkeit? Die Geschädigten erhalten (Artikel 2 Absatz 3) als Entschädigung Schuldscheine des Staatsschatzes, die im Verlaufe von zehn Jahren in zehn gleichen Jahresraten gegen Bargeld eingelöst werden können. Wenn man die Psyche eines Bauern und die wirtschaftlichen Nöte nach einer solchen Enteignung in  Betracht zieht, dann erweist eine solche über 16 ½ Jahre sich erstreckende Entschädigung als illusorisch. Die vom Gesetz betroffenen sind inzwischen zum größten Teil zugrunde gegangen oder nach Amerika ausgewandert. Tatsache ist, daß bisher in keinem einzigen Fall eine Entschädigung gezahlt worden ist. Artikel 5 des Gesetzes von 1921 sagt, daß die enteigneten Leute nach ihrer Rückkehr an einer anderen Stelle Land als Entschädigung erhalten können, wohlgemerkt „können“. Auch diese Art der Entschädigung ist Deutschen gegenüber in keinem einzigen Fall angewandt worden. Das Gesetz hat auch in anderer Beziehung großen Einfluß auf die Rechtslage der deutschen Kolonisten gehabt. Es veranlaßte die Übernahme einer Anzahl Güter, deren großrussische Eigentümer verschollen sind oder den Termin für die Rückkehr versäumt haben. dadurch sind an den Staat eine Reih Pächterkolonien gefallen, auf die ich im folgenden noch zurückkomme. erwähnt sei noch, daß die Instanz, die die Enteignung zugunsten des Staates durchführte, die  Bezeichnung „Übereignungskomitee“ (Komitat Nadawczy) führte.

Wichtiger jedoch als alle bisher geschilderten Rechtsverhältnisse ist die augenblickliche Rechtslage der deutschen Pächter. Wer die polnische Agarreform theoretisch kennt, wundert sich über die weitherzigen Bestimmungen zum Schutze der Kleinpächter und die Landübereignung an langjährige Pächter, beziehungsweise Zinsler. Von der einschlägigen Gesetzgebung führe ich als wichtigstes das Gesetz vom 20. Juni 1924, betreffend die Landübereignung an ehemalige Zinsler, ehemalige freie Leute und langjährige Pächter in den Woiwodschaften Nowogrodek, Polesien, Wolhynien usw. (Dz. U. R. P. Nr. 63, Pos. 617) an. Das Gesetz gibt den im Titel genannten Leuten das Recht, ihr altes Pachtland (in Wolhynien bis zu 27 – 31 ha)zu erleichterten Bedingungen zu kaufen, und verpflichtet die Eigentümer, das Land zu verkaufen, jedoch mit Einschränkungen in Artikel 5 für Leute, die

        a) nichtpolnische Staatsbürger sind,

        b) doppelte Staatsangehörigkeit besitzen oder besaßen,

        c) ihr Pachtland mit einer Unterbrechung von über einem Jahr besaßen.

Die Stellungnahme der Übereignungsinstanzen (Komisja Uwlaszczeniowa und Okregowa Komisja Ziemska) zu den vorschriftsmäßig durch die deutschen  Pächter eingereichten Übereignungsgesuchen zeigte schnell, wem die Ausnahmeklauseln zugedacht waren. Man lehnte restlos allen Deutschen die Übereignung des seit Jahrzehnten von ihnen bewirtschafteten Pachtlandes ab, weil sie zum Teil die Staatsangehörigkeitsbescheinigung nicht besaßen, die man ihnen jahrelang (bis Ende 1926) nicht ausstellte, und weil sie die Unterbrechung im sinne des Artikels 5, Absatz d, hatten. Auch hier wurden die allgemein geltenden Rechtsauffassungen ausgeschaltet und nicht berücksichtigt, daß die Unterbrechung bei den deutschen unfreiwillig, nämlich im Kriege durch Einziehung zum Heeresdienst und durch die oben schon erwähnte Zwangsevakuation hervorgerufen worden ist. Daß die Unterbrechungsklausel die deutschen Pächter treffen    s o l l t e,  unterliegt keinem Zweifel. Eine wirtschaftliche oder rechtliche Begründung hat die Ausnahmeklausel nicht, denn der durch die Evakuation wirtschaftlich heruntergekommene Pächter hätte einen gesetzlichen Schutz besonders notwendig gehabt, und das Pachtverhältnis hatte durch das unter Zwang erfolgte Verlassen keine rechtliche Unterbrechung erfahren.

Durch Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau vom 14. November 1927 ist die Entscheidung der unteren Instanzen bestätigt worden, da das Landübereignungsgesetz ein Ausnahmegesetz sei und als solches nur eine wörtliche Interpretation zulasse. **

Infolgedessen ist heute die Lage der alten Pächterkolonien höchst kritisch, denn die alten langjährigen Pachtverträge sind abgelaufen, und es ist eine Eigenheit des in Wolhynien noch geltenden russischen Prozeßrechtes, daß schon Urteile der ersten Instanz mit der Vollstreckungsklausel versehen werden können, ohne Rücksicht darauf, daß die nächste Instanz ein anderes Urteil fällen könnte. Daß in den Jahren 1925 und 1926 durch Urteil der Friedensgerichte eine ganze Reihe deutscher Pächterkolonien emittiert wurde, wobei die Wirtschaften der Zerstörung unterlagen, spricht Bände. Diese Methoden sind angesichts der wirtschaftlichen Erfordernisse der Ostgebiete einfach unbegreiflich. Das   L a n d ü b e r e i g  n u n g s g e s e t z, durch das die deutschen Pächter   u m   i h r   L a n d   kommen, ist ein klarer Beweise, welche Unterschiede die polnische Gesetzgebung der deutschen Minderheit gegenüber zu machen versteht und in welch schlauer Weise sie das durch wohlklingende Namen dem Unbefangenen gegenüber zu verdecken versteht.

Von den Pächterkolonien auf staatlichem Boden ist noch zu erwähnen, daß eine solche Kolonie bei Luck mitten in der Ernte 1927 vom Landamt den Befehl erhielt, binnen acht Tagen das Land zu verlassen. Es wurde mit der Einsetzung von Polizei und Militär gedroht.

Abgesehen von diesen Verhältnissen hat der Deutsche dieselben Pflichten zu erfüllen wie die Staatsbürger, die nicht mit einer Ausnahmebehandlung bedacht werden.

Zum Schlusse sei gesagt, daß die Deutschen in Wolhynien von der immer mehr durchgreifenden Pilsudski – Regierung eine Änderung dieser schmählichen Verhältnisse erhoffen, denn die die Deutschen erdrossende Gesetzgebung ist ein Werk der Regierungen  vor dem Maiumsturz Pilsudskis. Eine kleine Besserung hat die  Pilsudski-Regierung insofern gebracht, als man seit Ende 1926 den Deutschen endlich Staatsbürgerschaftsbescheinigungen ausstellt, die man ihnen bis dahin verweigert hatte. Da die Staatsangehörigkeit Vorbedingung für alle wichtigen Rechtshandlungen ist, wird man verstehen, welch großen Schaden die Deutschen durch die jahrelange Verweigerung derselben erlitten haben. Die obigen Ausführungen sollen letzten Endes auch dazu dienen, die elende wirtschaftliche und kulturelle Lage des wolhynischen Deutschtums zu erklären. Die Schuld und Schande dafür treffen auf keinen Fall die fleißigen und wirtschaftlich tüchtigen Wolhynier.

Minderheitenschutz und -gleichberechtigung in Theorie und Praxis, dieser Gegensatz sei durch diese Ausführungen ebenfalls beleuchtet.   

 

* Text gemeinfrei gem. § 64 UrhG;   Übertragungsirrtum bei der Abschrift vorbehalten

 

** vgl. hierzu auch: Theodor Bierschenk "Die deutsche Volksgruppe in Polen 1934 - 1939",  Kitzingen-Main 1954, Seite 135: Demnach würde durch Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts in  Warschau im Jahr 1934 allen Kolonisten des Dorfes Bludow das  Eigentumsrecht am Landbesitz abgesprochen, obwohl sie voher in einem Prozess gegen den Gutsbesitzer erfolgreich waren, der ihnen 1921 das Land verkauft hatte.  Das Hauptamt in Luzk ließ die grundbuchliche Übereigung aus fadenscheinigen Gründen nicht zu (u.a. mangelnde Staatsangehörigkeitsbescheinigung). Als die fehlenden Unterlagen beigebracht worden waren, "wurde den Deutschen das Besitzrecht aus Gründen der 'rationalen Landwirtschaft' abgesprochen, da sich in der betreffenden Gegend viele Landlose befänden und einer der Deutschen die behördlicherseits vorgeschriebene Besitzhöchstgrenze mit drei ha überschritten hatte."

Berichtet wird aus dem Jahr 1927 von der zwangsweisen Aussiedlung von 20 deutschen Kolonistenfamilien  aus dem Dorf Lidawka, denen die Übertragung versagt worden war; "sie mussten sogar ihre Häuser niederreißen; das frei gewordene Siedlungsland wurde aber - da polnische Interessenten nicht vorhanden waren, ukrainischen Siedlern zugewiesen,"

 


 

Regelungen zum Minderheitenschutz nach dem Ende des 1. Weltkriegs

 

Polen war erst durch den Versailler Friedensvertrag (1919) wieder zu einem eigenständigen Staat geworden. Die Alliierten Mächte hatten allerdings durchgesetzt, dass Polen  - als Teil seiner später zu verabschiedenden Verfassung - einen Schutz der ethnischen und religiösen Minderheiten in seinem Staatsgebiet unterzeichnet. Damit sollte u.a. die freie Ausübung der Religion, die Nutzung einer beliebigen Sprache und das Recht zur Errichtung eigener Schulen gewährt werden. Für die Wolhyniendeutschen im Osten Polens galten dieser Regelungen des Vertrags jedoch faktisch nicht, denn die Gewährung dieser Rechte war in Artikel 9 eingeschränkt auf "die polnischen Staatsangehörigen deutscher Zunge in diesen Teilen Polens, die am 1. August 1914 zum deutschen Gebiet gehörten." 

 

Auszug aus dem Minderheitenschutzvertrag vom 28.Juni 1919     pdf -  43 KB

Volltext:  http://www.europa.clio-online.de/site/lang__de/ItemID__219/mid__11373/40208215/default.aspx