Aus den Regelungen des  Siedlergesetzes für Galizien:

„Hauptnormale über das Ansiedlungswesen,

welches aus allen bisher über diesen Gegenstand ergangenen Verordnungen zusammengesetzt worden ist“

3. April 1787 (Galizischer Domänen-Act Nr. 53 vom Jahre 1787, Fasc. 8) 1)

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Einreise und Betreuung der Ansiedler

Als „Ansiedler“ wurden alle diejenigen Einwanderer gerechnet, die seit Erlass der Ansiedlungspatente eingewandert waren. Eingeteilt wurden sie in die Berufsgruppen „Ackersleute“, „Handwerker“ und „Künstler“. Unterschieden  wurde auch die Art der Unterstützung:

  • Ansiedlung auf staatlichen Landflächen, für „Kameralansiedler“, mit einem „Hofpass“ ausgewiesen als begünstigt oder unbegünstigt – je nach mitgeführtem Vermögen mit Anspruch auf bevorzugte Behandlung und vermehrte staatliche Unterstützung,
  • Ansiedlung auf dem Land  einzelner Gutsherren, als „Privatansiedler“ ausgewiesen  mit  „Hofpass“ und Anspruch auf staatliche Förderung,
  •  „Ansiedler auf eigene Gefahr“, die aufs Geradewohl eingereist waren; sie wurden als Tagelöhner  betrachtet und konnten keine öffentliche Unterstützung erwarten;
  • eine Sonderbehandlung erfuhren außerdem Einwanderer aus Preußen und aus der Republik Polen.

Körperlich Eingeschränkten oder Auswanderern  mit hohem Alter, die im Ackerbau nicht mehr einsetzbar waren, sollte die Einreise nach Galizien verweigert werden.

Bei ihrer Einreise in der Grenzstadt Biala mussten die Einwanderer  zunächst ihre Pässe  gegen neue tauschen, in die auch die Anmerkungen aus dem „Hofpass“ über den vorgesehenen Bestimmungsort übertragen wurden. Sie erhielten  pro Person 2 fl (= österr. Gulden /Florin) als Reisezuschuss.

Die Vermessung und Zuteilung der Grundstücke nebst Hausbau und Beschaffung von Gerätschaften und Vieh für die Bewirtschaftung war nur schrittweise möglich. So wurden die Ansiedler zunächstauf Staatskosten  in Übergangsquartieren untergebracht und verpflegt. Kostenlos erhielten sie auch Leuchtmittel sowie  Holz- und Stroh-Vorräte zum Kochen und Heizen (soweit sie nicht bei Bauern-Familien einquartiert waren).

Zuständig waren die staatlichen Wirtschaftsämter und die Domänen-Verwaltungen, jedoch nur für die Siedler, die auf staatlichen Grundstücken angesetzt werden sollten (für die Privatansiedler mussten die örtlichen Kreisämter sorgen).  Die Vorschriften weisen die Verantwortlichen ausdrücklich an, nur „trockene und der Gesundheit zuträgliche Wohnungen“ zuzuteilen und für große Familien ausreichend geräumige  Unterbringung sicher zu stellen. Keinen Anspruch auf solche Unterstützung hatten Ansiedler, die auf eigenen Antrieb eingewandert waren, es sei denn, dass sie aus Krankheitsgründen keiner Arbeit nachgehen und ihren Unterhalt verdienen konnten.

Die staatliche Verwaltung wurde für diese Ansiedlungsaufgaben mit zusätzlichen Ressourcen ausgestattet: es wurden „Kuratoren“ bestellt und bei Bedarf zu deren Unterstützung noch ein  Schreiber. Zu betreuen hatten die Kuratoren ca. 80 – 100 anzusiedelnde Familien, wenn die Ansiedlungsorte weit verstreut lagen, 50 – 60 Familien. An Standorten von Kameralwirtschaftsämtern wurde die Betreuungsaufgabe einem „Ökonomiebeamten“ übertragen.  Bauern, die Ansiedler für die Übergangszeit aufnahmen, erhielten monatlich 30 Kreuzer als Aufwandsentschädigung.  Für Kameral- und Privatansiedler ohne Vermögen und Arbeitslohn war ein notdürftiger staatlicher Unterhalt festgelegt: täglich 2 fl pro Person sowie 2 Pfund Brot je erwachsener Person, für Kinder bis 10 Jahre die Hälfte. Die Siedler sollten allerdings auch in dieser Zeit des Wartens möglichst mit Arbeit und Verdienst versorgt werden, um die staatlichen Leistungen gering zu halten  und dem „Hang zur Faulheit“ entgegenzuwirken. Sie mussten je nach körperlicher Verfassung und praktischen Fähigkeiten Einsatz leisten beim Ansiedlungsbau, beim Holzschlagen, bei der Trockenlegung von Sümpfen, beim Straßenbau und sonstigen anstehenden öffentlichen Aufgaben. Wer sich in dieser Weise nützlich  machte und fleißig war, sollte bei der Qualität der zur Auswahl stehenden Siedlerstellen  einen Vorzug erhalten.

Wer sich der öffentlichen Arbeitsleistung  verweigerte, erhielt keinen oder einen verringerten Verpflegungszuschuss. Mittellose Ansiedlungsbewerber  - „auf eigene Gefahr“ eingereist -, die keine Arbeit hatten und auch nicht von Verwandten Unterhalt bekamen, sollten des Landes verwiesen werden (ausgenommen waren Krankheitsfälle).  Die staatliche Unterstützung sollte so lange gewährt werden, bis die Siedler nach ihrer Ansiedlung die erste Ernte eingebracht hatten.

In Klostergebäuden, die zur Unterbringung von Ansiedlern genutzt wurden, musste der größte vorhandene Raum (meist der ehemalige Speiseraum) und geeignete Nebenräume zu einem Krankenhaus umgebaut bzw. entsprechend ausgestattet werden, um erkrankte Siedler und insbesondere auch schwangere Frauen angemessen zu versorgen. Krankenpfleger und –pflegerinnen sollten aus den Reihen der Ansiedlungsbewerber verpflichtet werden gegen einen Lohn von 6 – 10 Kreutzern täglich; Ärzte und Hebammen erhielten für ihren Einsatz bis zu 30 Kreutzer täglich.  Die Krankenpflege und auch notwendige Medikamente waren für die Siedler unentgeltlich  - sie wurden aus staatlichen Mitteln gezahlt.

Für die übrigen Ansiedlungsortschaften wurde verfügt, dass ein ansässiger Kreis- oder Militärarzt sich der Einwanderer anzunehmen hatte, ja sie sogar von Zeit zu Zeit besuchen sollte, um „ihrer Diät und Lebensart, ihren Leibesgebrechen oder Krankheiten nachzuspüren“, gesundheitsschädliche Ausschweifungen und Mängel in der häuslichen Reinlichkeit  aufzudecken und amtlich anzuzeigen. Solche Besuche sollten vierzehntägig bzw. monatlich erfolgen (in den vorübergehenden Einquartierungen in besonders beengten Wohnverhältnissen sogar wöchentlich), um der Entstehung und  Verbreitung von Krankheiten vorzubeugen. Die Ortsgemeinden musste dem Arzt  hierfür  - wie auch für im Einzelnen notwendige Krankenbesuche - eine Kutsche zur Verfügung stellen.

Weitere Verhaltensvorschriften betrafen den sorgsamen Umgang mit den Quartieren: zur Verhütung von Bränden musste auf Feuer und Licht besonders achtgegeben werden, die Kamine sollten „fleißig gekehret “, die Öfen  regelmäßig gewartet werden; Schäden an Fenstern, Türen, Schlössern, Zäunen und Gärten sind bei Androhung von Strafe  zu vermeiden. Die Frauen und Kinder der Ansiedler waren anzuweisen, alle Räume und Gänge täglich zu säubern;  das Waschen in Zimmern und Küchen war verboten.  Monatlich musste frisches Lagerstroh geliefert werden .

Die Ansiedlung

Die deutschen Einwanderer waren in neu anzulegenden Dörfern anzusiedeln – sie sollten nicht mit den Einheimischen vermischt werden. Daneben war darauf zu achten, dass möglichst Ansiedler gleicher Religion gemeinsam (Katholiken  - soweit möglich - in der Nähe von Klöstern oder katholisch geprägten Ortschaften)   und auch „wenigstens auf den ihren Verwandten nächst gelegenen“ Gütern untergebracht werden. Wer mehrere geeignete Ansiedlungsorte  ausschlug, verwirkte das Recht auf Zuteilung und wurde seinem „Schicksal überlassen“. 

Wer auf einer genehmigten Einreise oder nach der Ansetzung  verunglückte und nicht mit Hilfe von Familie und Knechten  die Siedlerstelle bewirtschaften konnte,  dem drohte der  Verkauf seines Grundstückes und der Fall in das Armenrecht. Dagegen sollten Ansiedler mit einem gewissen Vermögen besonders gut behandelt werden, damit sie nicht durch schlechte Unterbringung wieder zur Auswanderung verleitet werden oder andere von der Ansiedlung abschrecken.      

Bei der  Auswahl von Ansiedlungsgrundstücken für Dorfanlagen sollte Rücksicht genommen werden auf Landbedarf der einheimischen Bauern und der für die herrschaftliche Verwaltung erforderlichen  Meierhöfe.   Deutsche Siedlungsbewerber sollten nötigenfalls zur Annahme eines weniger ertragreichen Grundstückes  bewegt werden gegen das Zugeständnis längerer Frei-Jahre oder zusätzlichen Nutzviehs oder durch Androhung einer Verpflegungskürzung. Allerdings sollten ihnen nicht ausschließlich „bloße Rottungen oder Moräste zugeteilt werden, wovon sie in der ersten Jahren auch nicht den nöthigsten Anteil ihrer Familie erschwingen können, und auf diese Art dem Aerarium (= staatliche Verwaltung / Fiskus) durch lange Zeit mit der Verpflegung zur Last fallen würden“.

Die Dorfstruktur 2)

Für die Anlage eines neuen Dorfes war vorgeschrieben, dass

  • möglichst zusammenhängende Grundstücksanordnungen vorzusehen sind, damit den Bauern weite Wege auf ihre Felder erspart bleiben,
  • der Dorfplatz dort, wo es die Landschaft zulässt, auf einer Anhöhe angelegt wird, aber möglichst nicht auf bestem Ackergrund,
  • bei der Planung von mehr als 50 Häusern diese in mehr als zwei Reihen gebaut werden sollten, d.h. mit einer Hauptstraße und zwei bis drei Quergassen, damit  die Wege auf Felder und Viehweiden zumutbar bleiben,
  • zwischen den  Häusern ein Abstand von 10 Klaftern, zwischen Häusern und Scheunen von 15 Klaftern  bestehen sollte (1 Klafter = 1,9 m),
  • vor den Häusern zur Straße hin keine Zäune gesetzt werden, dagegen als Brandschutz zwischen den Häusern Linden, Felber oder andere Bäume gepflanzt werden,
  • zwischen Landstraße und Häusern beidseitig ein Graben angelegt sein sollte (Straßenbreite 4 – 5 Klafter,
  • ein angemessener Platz für Bethäuser, Schulen, Pastors- und Schulmeisterswohnungen vorzusehen ist,
  • die nötigen Brunnen zu graben sind –je nach Wasserbedarf der Siedlung,
  •  - je nach Entfernung vom nächsten Dorf und der Möglichkeit, Bier und Branntwein vor Ort herzustellen  - ein Wirtshaus zu bauen ist

Der Hausbau

Alle Wohnhäuser sollten für die Kolonisten in gleicher Weise gebaut werden: Jedes mit einer großen Stube, einer Nebenkammer, einem Vorhaus, Küche und Backofen, einer kleinen Gerätekammer,  und auch Stallung für Melk- und Zugvieh. Die größeren Wirtschaften mit 30 und 40 Koretz Grund ( 1 Koretz = 0,38 ha) bekommen wegen des größeren Viehbestands auch größere Stallungen (insgesamt 9 bis 10 Klafter lang, 4 ½ Klafter breit).

Die Landzuteilung

Die Mindestgröße für eine Ansiedlerfamilie wurde auf 20 – 25 Koretz festgelegt- je nach Bodenqualität. Den „begünstigten“ Ansiedlern mit einem Vermögen von über 200 fl konnten 30 Koretz Fläche zugewiesen werden; bei einem Vermögen von 500 fl und mehr waren sogar 40 Koretz zulässig.

Für protestantische Dörfer war zusätzlich vorgeschrieben, dass  für einen anzustellenden Pfarrer 6 Koretz Aussaatgrund und ein Hausgrund mit Garten (nicht steuerfrei) vorgehalten wird. Das Gehalt eines protestantischen Pfarrers wurde in der Höhe von 300 fl p.a. in den ersten drei Jahren aus Staatsmitteln gezahlt. Ein Pfarrhaus sollte ausreichend geräumig für eine Pfarrersfamilie gebaut sein, jedoch „so wenig als möglich kostbar“ ausgestattet werden (das Baumaterial wurde staatlich gestellt, die Bauarbeiten musste die Gemeinde selbst leisten). Zudem sollten auch nur dort Pfarrerstellen angelegt werden, wenn die nächste Ortschaft mit Bethaus und Pfarrer mehr als 1 1 /2 Stunden entfernt ist; Dörfer mit weniger als 75 protestantischen Familien konnten zumindest einen Kantor beanspruchen.

Je nach Größe eines Dorfes und der Zahl schulfähiger Kinder musste auch für einen anzustellenden Lehrer ein 6 Koretz Ackerfeld und ein Gartengrund vorgesehen werden.

Viehweideflächen wurden nicht einzelnen Bauern, sondern gemeinschaftlich zugeteilt. Soweit Rindvieh- und Pferdezucht betrieben werden sollte, musste auch hierfür eine angemessener  Fläche vorgesehen werden.

Mit der Landvermessung wurden eigens angestellte Ansiedlungsingenieure beauftragt, die den Wirtschaftsämtern unterstanden. Ihre Aufgabe war außerdem die Erarbeitung des Dorf- und Hausplans, die Erstellung der Grundstücksverteilungstabellen und der Kostenanschläge für die Ansiedlungsgebäude. Ihr Lohn war festgelegt auf 2 fl täglich nebst freiem Quartier in den Gebäuden der Gutsherrschaft. Im Winter erhielten die Ingenieure zusätzlich Brennholz und Kerzen, damit sie am Tage wenigstens 7 Stunden an ihren Plänen arbeiten konnten.

Errichtung der Gebäude

Das Material für den Hausbau konnte nach regionaler Verfügbarkeit aus Holz oder Stein gewählt werden, zur Dacheindeckung Schindeln oder Stroh. Um eine Vorratshaltung unter dem Dach zu ermöglichen, wurde der Bau von Giebellöchern vorgeschrieben. Der Oberboden von Stallungen und Gerätekammern sollte mit Brettschwarten gedielt werden, die Wohnräume mussten mit Estrich, die „Hausstube“ mit Brettern ausgelegt werden.  Eine besondere Vorschrift war darüber hinaus die Vorgabe eines fest gemauerten Kamins, soweit nicht – je nach kostengünstig vorfindlichem alternativemMaterial – eine andere Herd- und Rauchfanganlage als Anbau zur Zimmerwand möglich ist. Das gesamte für den Hausbau benötigte Material musste aus der lokalen „Herrschaftlichen Erzeugung“ herbeigeschafft werden: Bauholz und Schindeln aus naheliegenden Wäldern, Steine bei vorhandenen eigenen Steinbrüchen, Ziegel und Kalk aus vorhandenen Öfen. Was nicht aus eigener Herstellung geliefert werden kann, muss zugekauft werden – möglichst aufgrund von Lieferverträgen mit Ersterzeugern in der Region. Die Ansiedler wurden schon in dieser Bauphase gegen Tagelohn zur Arbeitsleistung verpflichtet.  Maurer- und Zimmermannsarbeiten wurden bei ansässigen Handwerkern in Auftrag gegeben, bei denen im Falle von Mängeln die Verwaltung Schadensersatz und Nachbesserung einfordern konnte. Zur Beaufsichtigung der gesamten Arbeiten wurde in jedem neu anzulegenden Koloniedorf ein Bauaufseher amtlich bestellt, der die Materiallieferungen und die zweckmäßige Verwendung zu kontrollieren hatte.

Übergabe von Haus und Grund

Die Wirtschaftsämter waren gehalten, Größe und Beschaffenheit jedes einzelnen vergebenen Siedlergrundes  exakt zu dokumentieren, um eine gerechte Verteilung zu gewährleisten, je nachdem ob begünstigte oder nicht begünstigte Ansiedler zu bedenken waren,  und ob ein Landstück mit oder ohne Ernte („Fechsung“) zu übergeben war. Denn wer schon alles zur Unterhaltung und Bewirtschaftung Notwendige erhielt,  der hatte nicht länger Anspruch auf staatliche Verpflegungs- und Unterstützungsleistungen. 

Wer dagegen nur Haus und Grund zugewiesen bekam, dem wurde die erste Aussaat noch staatlich zur Verfügung gestellt, sowohl für den Kartoffelanbau als auch für die Futtermittel den nötigen Klee- und rote Rübensamen. Auf Staatskosten unentgeltlich übergeben wurden auch die nötigen Wirtschafts – und Ackergerätschaften:

  • Erd-, Spitzrothacken, oder Hauen
  • Schleif- oder Wetzstein
  • ein Paar Dengelgeschirre
  • Hafersense, Grassense
  • je ein Paar große und kleine Sicheln
  • Dunggabel und –hacke
  • ein Paar Heugabeln
  • Wagen und Zuggeschirr
  • Pflug und Egge

Hinzu kam  je Haushalt ein oder mehrere Spinnräder und Spindeln.

Gestellt wurde darüber hinaus für jede Ansiedlerfamilie das nötige Zug- und Zuchtvieh ( 2 Pferde oder 2 Ochsen, 2 Kühe und ein Zuchtschwein) bei deren Auswahl auf dem Markt die Siedler mit zu Rate gezogen wurden. Die Pferde  - davon möglichst eine Mutterstute - sollten nicht älter als 6 Jahre, die Zugochsen nicht über 4 Jahre alt sein.

Steuerbegünstigung

Die Befreiung von staatlichen Abgaben richtete sich nach der Art der zugewiesenen Grundstücke:

Siedler auf kargen  („öden“) Landstücken, Rottungen oder Revisionsfeldern erhielten 10 Jahre Befreiung. Wer einen so genannten  Meierhof mit Ernte erhalten hatte, war nur ein Jahr befreit.

Durchsetzung von Recht und Gesetz

In jedem Dorf war für 3 Jahre ein Dorfrichter oder Schulze zu wählen aus drei als rechtschaffen vorgeschlagenen Männern; Wiederwahl war möglich.

„Der Hauptzweck der deutschen Ansiedler in Galizien ist die Emporbringung der Landeskultur, und des Kunstfleisses, Urbarmachung öder unbenutzter Grundstücke, Vermehr- und Verbesserung der Viehzucht, dann Ausbildung des sittlichen Karakters der Nationalunterthanen durch das Beispiel der Ansiedler.

Dieser Endzweck wird verfehlt, wenn die Ansiedler selbst im Bereich ihrer Wirthschaft träg, und nachlässig, und in ihrem sittlichen Betragen den eingebohrnen Unterthanen mit üblem Beispiel vorleuchten; Es muss also das Hauptaugenmerk der Wirtschaftsämter immer dahin gerichtet seyn, damit selbe auf den Fleiss, und sittliches Betragen der deutschen Ansiedler theils unmittelbar, teils durch die bestellten Richter, und Geschworenen unermüdete Aufsicht tragen, die Kolonien selbst, so oft möglich, besuchen, und nichts ausser Acht lassen, was zur Erhaltung der guten Ordnung, und zum Aufkommen der Kolonisten erforderlich ist.

Gleichwie aber zu Erreichung dieser Absicht am meisten zuträglich, und nothwendig ist, dass die Gemeinderichter, und Geschwornen ehrliche, gutgesinnte, selbst fleißige, nichterne, uneigennützige und wahrhaft gute Männer sind, welche sich angelegen halten, den Nutzen der Herrschaft sowohl, als der Gemeinden, auf all mögliche Art, zu befördern, jeder keimenden Unruhe in Zeiten vorzubeugen, jede einschleichende Unordnung in Zeiten abzustellen, durchgutes Benehmen, Rath und Verträglichkeit ihre etwa ausschweifende, oder faule und unwissende Gemeindemänner zu bessern, oder dem Amte von Zeit zu Zeit die gewissenhafte, und wahre Anzeige jeder Beobachtungen zu machen; so muss  hier vorzüglich noch die Erinnerung beygefügt werden, dass die sorgsamste Auswahl bei Bestellung der Gemeinderichter, und Geschwornen getroffen, und bey solchen jeder Schritt gegen die Vorschriften gute Ordnung, und Anständigkeit, oder eigennütziges Betragen mit besonderer Strenge nach Verhältnis geahndet, und bestrafet werden müsse.“

Bestechung und Bestechlichkeit in Bezug auf die Aufgabenfelder des Kreiswirtschaftsbeamten und des Richters / Schulzen waren bei Androhung von Strafe verboten.

Regulierung des Dorflebens

Die neu erbauten Häuser einer Kolonie mussten in der Nummerierung derjenigen von Einheimischen folgen. Da fast jedes Dorf einen deutschen und einen „Nazionalnamen“ hat, war vorgegeben, dass bei Verträgen und Amtshandlungen immer beide Bezeichnungen eingetragen werden zur Vermeidung von Verwechslungen und Missverständnissen.

Soweit Schulen eingerichtet werden, übernahm der Staat für zunächst drei Jahre das Lehrergehalt bis zu 100 fl rhein. jährlich, soweit die Gemeinde selbst es nicht aufbringen konnte.

Witwen und Waisen hatten Anspruch auf die Art von Unterstützung, die auch Einheimischen zustand. (Anm.: wird nicht näher ausgeführt)

„Es muss genau nachgesehen werden, dass jeder Ansiedler seine Felder ordentlich bestelle, und besäe.“ – Wer aus besonderen Gründen dazu nicht in der Lage ist, z.B. nach Unglücksfällen, konnte nochmals staatliche Vorschussleistungen beantragen. Art und Höhe der Ernteerträge waren genau zu dokumentieren. Wem die Ernte nicht ausreichenden Unterhalt brachte, der erhielt auf Anfrage eine staatliche Vermittlung in Lohnarbeit.

Der  Ortsbeamte mit dem Schulzen und den Geschworenen hatten darauf zu achten, dass die Kolonisten ihre Häuser angemessen instand hielten, in ihren Gärten Bäume pflanzten, auf ihren Äckern Steine und Unkraut entfernten und guten Dünger herstellen. Empfohlen wird außerdem der Anbau anderer nützlicher Früchte wie Lein, Hanf, Hopfen, Tabak.

Die Viehställe , der Viehbestand  und die zur Verfügung gestellten Gerätschaften sollten von Zeit zu Zeit auf ihren Zustand untersucht werden. Wenn etwas fehlte oder beschädigt war, musste auf Kosten der Kolonisten Ersatz beschafft werden.  Es wurde als erforderlich angesehen, den Siedlern  - insbesondere denen, die in Landwirtschaft relativ  unkundig waren - Unterweisung zu geben, wie sie am besten je nach Beschaffenheit ihres Grundes gute Erträge erzielen können. Wer seine Arbeit vernachlässigte und die Wirtschaft verwahrlosen ließ, riskierte eine Verurteilung zu Strafarbeit; wenn diese nichts änderte, war die nächste Konsequenz die „Abstiftung“ (= Enteignung).

Zur Brandbekämpfung war in der Weise Vorsorge zu treffen, dass nach Anweisung des Wirtschaftsamtes eine bestimmte Zahl von Wasserkörben, Feuerhaken, Feuerleitern und Handspritzen bereit zu halten war und die „Landfeuerlöschordung“ bekannt gemacht wurde. Die Ursachen einer entstandenen Feuersbrunst mussten vom Wirtshaftsamt im Beisein des Schulzen und der Geschworenen untersucht und protokolliert werden. Wurde eine Boshaftigkeit oder schwere Nachlässigkeit als Grund des Feuers festgestellt, drohte dem Verantwortlichen  - je nach den Umständen -   eine Strafe bis hin zur Abstiftung.  Entstandene Schäden an Gebäuden wurden auf Kosten des betroffenen Siedlers einstand gesetzt. Bei den Arbeiten musste auch die Gemeinde unentgeltlich handwerkliche Hilfe leisten.

 

1) Volltext des Gesetzes in:

Karl v. Czörnig „Ethnographie der österreichischen Monarchie“ 

III. Band, Wien 1855, Beilage II

https://archive.org/stream/ethnographieder00czoegoog#page/n307/mode/2up

 

2)  vgl. hierzu auch:  Walter Kuhn „Die Siedlungsformen der jungen deutschen Sprachinseln in Galizien“ in: „1781 – 1931 - Gedenkbuch zur Erinnerung an die Einwanderung der Deutschen in Galizien vor 150 Jahren“, Posen 1931, Seite 138 – 158 und div. Karten;

zahlreiche Ortspläne ehemals deutscher  Siedlungen sind hier verfügbar:                                                http://www.galiziengermandescendants.org/  >>> Village Plat Maps